Mit der gewerblichen Reiseveranstalterhaftpflicht schützen Sie sich gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die den Reiseteilnehmern aus Ihrer Tätigkeit als Reiseveranstalter entstehen.
Vorteile der Reiseveranstalterhaftpflicht:
Wer als Unternehmen eine Reise veranstaltet haftet nach dem Reisevertragsrecht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die den Reiseteilnehmern entstehen.
Als Reiseveranstalter gilt nach Reisevertragsrecht (§ 651a Abs.2 Ziffer 1 BGB) wer für ein im Vorhinein festgelegtes und ausgeschriebenes Programm mit einem einheitlichen Preis (Pauschalreiseangebot) zwei oder mehr touristische Leistungen des Veranstalters anbietet.
Eine touristische Leistung ist dann erheblich, wenn sie mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmacht oder ein wesentliches Merkmal ist oder als solches beworben wird.
Tagesreisen mit einer Dauer von weniger als 24h, ohne Übernachtung und bis zu einem Preis von 500 Euro unterliegen nicht dem Reiserecht.
Eigenständigen touristischen Leistungen nach § 651a Abs. (3) BGB sind u.a.:
Wer für eine beworbene Pauschalreise die Anmeldung entgegennimmt und ggf. zusätzlich den Reisepreis erhebt, ist als Reisevermittler tätig und sollte sich ebenfalls absichern und den Reiseveranstalter in der Ausschreibung nennen.
Personen- und Sachschäden
Als versichert gelten im Sinne der Bedingungen:
Vermögensschäden
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die typischen Tätigkeiten eines Reiseveranstalters:
Der Versicherungsschutz für Reisevermittler erstreckt sich auf:
Versicherter Personenkreis
Als versichert gelten die gesetzlichen Vertreter sowie die übrigen Betriebsangehörigen des versicherten Betriebes.
Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit, sofern rechtlich zulässig.
Die Versicherung gilt für Reiseveranstalter und Reisevermittler gleichermaßen.
Personen- und Sachschäden
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Gefahren, die verbunden sind mit
Vermögensschäden
Im Versicherungsschutz sind folgende Eigenschaften oder Tätigkeiten nicht enthalten
Abgrenzung des Versicherungsschutzes bei Vermögensschäden:
Ist der Preis der erhaltenen Reisedienstleistungen geringer als der Preis der gebuchten Reisedienstleistungen, so sind die sich daraus ergebenden Ansprüche auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Nicht versichert sind zudem Veranstaltungen von Abenteuerreisen.
Die Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung ist eine wichtige Absicherung für touristische Leistungen. Sie schützt den Reiseveranstalter vor Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Sach- und Personenschäden, für die er sonst selbst aufkommen müsste. Wer die optimale Versicherungsgesellschaft für die eigene Vorführung sucht, möchte natürlich auch vergleichen, welche Kosten dabei auf ihn zukommen.
Die Höhe der Versicherungsprämie hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab und unterscheidet sich zudem von Anbieter zu Anbieter. Der Versicherer schätzt bei der Preiskalkulation die zu erwartenden Risiken der Veranstaltung ab und berechnet entsprechend die Prämie.
Insbesondere folgende Faktoren beeinflussen die Kosten dieser Haftpflichtversicherung:
Die Deckungssumme ist die finanzielle Obergrenze, bis zu der ein Versicherer Schadenersatz leistet. Für die Reiseveranstalterhaftpflicht werden zwei verschiedene Varianten angeboten:
Variante 1
Variante 2
Der Selbstbehalt, bzw. die Selbstbeteiligung, ist die Summe, die ein versicherter Reiseveranstalter im Schadensfall selbst trägt. Der Versicherer kommt nur für Missstände auf, die im Selbstbehalt definiert wurden. Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung lässt sich die Versicherungssumme senken. Zudem müssen Sie nicht alle Vermögensschäden bei der Versicherung melden, was den bürokratischen Aufwand verringert. Typischer Selbstbehalt, bzw. übliche Selbstbeteiligung in der Reiseveranstalterhaftpflicht liegen bei Sachschäden bei pauschal 500 € und bei Vermögensschäden bei mindestens 25 € und höchstens 500 € (10 %).
Durch Fahrweise des Busfahrers auf dem Weg zum Ausflugsort verletzen sich mehrere Teilnehmer. Der Schaden an Personen wird mit 18.500 Euro beziffert.
Eine junge Frau fällt während eines Hotelaufenthaltes nachts aus dem Hochbett und bricht sich das Bein. Schmerzensgeld und Verdienstausfall führen zu Kosten in Höhe von 12.500 Euro.
Bei einer Reise wird während des Flughafen-Shuttles der Koffers eines Teilnehmers schwer beschädigt. Es entstehen Kosten in Höhe von 500 Euro.
Aufgrund eines Flugpersonalstreiks, der sich zwar angekündigt hatte, dem Reiseveranstalter aber unbekannt geblieben war, sitzen die Reiseteilnehmer für drei Tage am Urlaubsort fest. Der Veranstalter hat die Kosten für die Ersatz-Rückbeförderung, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur tatsächlichen Rückreise sowie den Verdienstausfall für alle ausgefallenen Arbeitstage zu tragen.
Eine Reiseveranstalter-Haftpflicht sichert jeden Veranstalter vor großen finanziellen Schäden ab. Vor allem, wenn Personen geschädigt werden, gehen die Kosten schnell in den Millionenbereich und sind von kleineren Reiseveranstaltern ohne Versicherung nicht tragbar. Deshalb sollte immer eine Versicherung abgeschlossen werden, um sich persönlich abzusichern und die Reise in vollen Zügen genießen zu können.
Wenn Sie sich zur gewerblichen Veranstaltungshaftpflichtversicherung beraten lassen möchten oder Informationen zu anderen Versicherungen brauchen, stehen unsere Berater von FV24 Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können unsere Berater unter 0800 227 66 00 anrufen oder kontaktieren Sie uns per E-Mail. Auch können Sie auf unserer Seite ganz bequem einen Online-Abschluss vollziehen.
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